Frequently asked questions

  • KassenSichV

  • Haftungsausschluss

    Bitte beachten Sie, dass es sich bei den FAQs um allgemeine Hilfestellungen und nicht um eine (steuer-)rechtliche Beratung handelt. Im Text wird auf die jeweiligen juristischen Verordnungen verwiesen, eine Haftung für die Angaben müssen wir ausschließen.

  • Was ist die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)?

    Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist eine ab 1. Januar 2020 gültige Verordnung zur Umsetzung neuer Standards hinsichtlich des Manipulationsschutzes von elektronischen Aufzeichnungssystemen (bspw. Registrierkassen, elektronische/computergestützte Kassensysteme). Die KassenSichV betrifft vor allem Geschäftsfälle, bei denen auf die Leistung der VerkäuferInnen direkt die Bezahlung (via Bargeld, Kartenzahlung, Gutschein) als Gegenleistung der KäuferInnen folgt - sogenannte "Zug-um-Zug-Geschäfte".

    Um Manipulationen an digitalen Aufzeichnungen von Geschäftsvorfällen wirksam zu verhindern, müssen die Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der Daten sichergestellt werden. Der Manipulationsschutz wird dabei im Wesentlichen durch eine sogenannte "technische Sicherheitseinrichtung" (TSE) sichergestellt: Während der Aufzeichnung werden die Daten erfasst und geprüft, in einem festgelegten Format aufbereitet und mittels elektronischer Signaturen manipulationssicher gespeichert. Ein Export der Daten ist jederzeit möglich, sodass Sie alle erforderlichen Informationen schnell und einfach der Finanzbehörde bereitstellen können ("Kassennachschau").

  • Was muss ich als KassenherstellerIn nun tun?

    Mit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2020 müssen betroffene Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ergänzt werden. (Anfang November 2019 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine sogenannte "Nichtbeanstandungsregelung" erteilt – die TSEs sind zwar alsbald zu implementieren, bis zum 30.09.2020 wird es aber keine Sanktionen geben.)

    Die technische Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speicher zur dauerhaften Aufbewahrung der Daten und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle (API).Die technische Sicherheitseinrichtung wird vom elektronischen Kassensystem angesprochen und übernimmt die Absicherung der Daten. Jede Buchung wird dabei durch elektronische Signaturen geschützt. Die gesicherten Aufzeichnungen werden in einem vorgegebenen Format dauerhaft gespeichert.

    Die technische Sicherheitseinrichtung ist also eine Ergänzung zu einem bereits bestehenden, elektronischen Kassensystem.

     

    Als A-Trust PartnerIn müssen Sie sich keine Sorgen machen, wir bieten ein Rundum-Sorglos-Paket: Unsere Lösungen sind einfach zu integrieren und 100% rechtskonform. Die Einbindung in Ihr bestehendes Kassensystem ist problemlos möglich, alle unsere Lösungen sind technologieoffen – es gibt also keine Beschränkungen bezüglich kompatibler Kassensysteme und keine zusätzliche Hardware ist erforderlich. Wir garantieren die Einhaltung sämtlicher Auflagen der KassenSichV und DSFinV-K für unsere Lösungen bei maximalen Sicherheitsstandards.

  • Was bedeutet Fiskalisierung?

    Fiskalisierung meint die manipulationssichere, elektronische Aufzeichnung und Speicherung von Transaktionen mithilfe von Registrierkassen. Detaillierte Informationen zur Speicherung der Grundaufzeichnung finden sich unter § 3 KassenSichV; §146a AO.

    A-Trust hat die Fiskalisierung von Registrierkassen bereits 2017 in Österreich erfolgreich umgesetzt und sich als Marktführer in diesem Bereich etabliert.

     

  • Was ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem?

    Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist ein digitales Kassensystem, das steuerlich relevante Geschäftsfälle elektronisch dokumentiert.

    Im Kontext der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sind alle Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme) relevant, die u.a. Transaktionen mit Bargeld aufzeichnen. Detaillierte Informationen zu elektronischen Aufzeichnungssystemen finden Sie unter § 1 KassenSichV; 3.1 BSI TR-03153; 1.2 AEAO zu § 146a.

  • Was ist eine TSE?

    Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist der essenzielle Baustein auf dem Weg zum Manipulationsschutz und stellt eine technologieoffene Ergänzung zu Ihrem Kassensystem dar. Die TSE besteht aus einer einheitlichen digitalen Schnittstelle, einem Sicherheitsmodul und einem Speichermedium. Die TSE empfängt über die Einbindungsschnittstelle Daten vom Kassensystem - das Sicherheitsmodul ergänzt diese Daten durch weitere Informationen und überprüft die verbundenen Transaktionsdaten, schützt und speichert diese in einem einheitlichen Format im Speichermedium und ermöglicht über die Exportschnittstelle die Bereitstellung der Daten im Fall einer Prüfung durch die Finanzbehörde. Außerdem dokumentiert die TSE im Fall einer Störung, wann der Betrieb unterbrochen und wieder aufgenommen wurde. Detaillierte Informationen finden Sie unter §5 KassenSichV; 1.1, 3.2, 3.3, 4 - 7 BSI TR-03153; BSI TR-03151 SE API; 3 AEAO zu § 146a.

     

    Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus einer Exportschnittstelle und einer Einbindungsschnittstelle. Die einheitliche digitale Schnittstelle ist also einerseits das Bindeglied zum elektronischen Aufzeichnungssystem und gewährleistet den Empfang der Transaktionsdaten. Andererseits wird die Bereitstellung der abgesicherten Anwendungsdaten bzw. Systemnachrichten, Audit-Daten und der korrespondierenden Protokolldaten über TAR-Archive sichergestellt. Detaillierte Informationen zur einheitlichen digitalen Schnittstelle siehe § 4 KassenSichV; 3.2, 3.3, 3.4, 5 BSI TR-03153; BSI TR-03151 SE API; 4 AEAO zu § 146a.

     

    Das Sicherheitsmodul gewährleistet die Authentifizierung der Daten und die sichere Protokollierung der aufzuzeichnenden Vorgänge. Dabei erfüllt es unter anderem die Funktionen, die Protokolldaten zu erstellen und die Anwendungs- und Protokolldaten zu verbinden und zu schützen. Die so abgesicherten Anwendungs- und Protokolldaten bilden die Grundlage für die im Falle einer Prüfung vorzulegenden Daten. Detaillierte Informationen zum Sicherheitsmodul stehen unter 3.2, 3.3, 3.5, 4  BSI TR-03153; 3 BSI TR-03151 SE API.

     

    Das Speichermedium übernimmt die Speicherung und Bereithaltung aller abgesicherten Daten zum Export im Falle einer Prüfung (Kassennachschau). Bei a.sign TSE handelt es sich um eine cloudbasierte Lösung, es gibt verschiedene Umsetzungen hinsichtlich der Anzahl möglicher Transaktionen. Detaillierte Informationen zum Speichermedium finden Sie unter § 3 KassenSichV; 3.2, 3.3, 6 BSI TR-03153; 4.5.3 BSI TR-03151 SE API; 8 AEAO zu § 146a.

     

  • Was sind die Anforderungen an ein elektronisches Aufzeichnungssystem?

    Ein elektronisches Aufzeichnungssystem muss für jeden Geschäftsfall eine Transaktion beginnen. Im Zuge der Transaktionsaufzeichnung müssen bestimmte Informationen (bspw. Daten zum Vorgang, Zahlungsart, Informationen zum elektronischen Aufzeichnungssystem und der technischen Sicherheitseinrichtung) erfasst werden. Detaillierte Informationen zur Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen finden sich unter § 2 KassenSichV; 3.3 BSI TR-03153, 2 BSI TR-03151 SE API; 1.6 - 1.9, 3.3, 3.5 AEAO zu § 146a.

    Mit Inkrafttreten der Kassensicherungsveror­nung (KassenSichV) muss das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine technische Sicherheitseinrichtung ergänzt werden, um vor Manipulationen geschützt zu sein. Die technische Sicherheitseinrichtung ergänzt das Aufzeichnungssystem bei der Protokollierung von Geschäftsfällen. Außerdem werden auch andere Vorgänge (bspw. Sofort-Stornierungen, Trainingsbuchungen) und Systemfunktionen dokumentiert, damit alle Vorgänge nachvollziehbar sind.

    Außerdem besteht eine Belegausgabepflicht, KundInnen ist also unmittelbar ein Beleg über die durchgeführte Transaktion zur Verfügung zu stellen. Der Beleg kann sowohl physisch in Papierform als auch digital übermittelt werden - je nach Wunsch der KundInnen. Der Inhalt des Belegs wird im Rahmen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) definiert (bspw. Informationen zum ausstellenden Unternehmen, Datum der Transaktion, Informationen zum elektronischen Aufzeichnungssystem und der technischen Sicherheitseinrichtung). Fallweise kann eine Befreiung von der Belegausgabepflicht bei der zuständigen Finanzbehörde beantragt werden. Detaillierte Angaben dazu finden Sie § 6 KassenSichV; §146a AO; 3.8 BSI TR-03153; 3.6.6.1, 5, 6 AEAO zu § 146a

  • Was muss man vor der Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems beachten?

    Steuerpflichtige oder deren Bevollmächtigte müssen die Mitteilungspflicht des § 146a Abs. 4 AO erfüllen. Das bedeutet, dass innerhalb einen Monats nach Anschaffung des elektr. Aufzeichnungssystems per amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Reihe von Informationen an das zuständige Finanzamt übermittelt werden müssen. Die Informationen müssen folgende Punkte beinhalten:

    • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
    • Art der TSE (setzt sich aus der vom BSI vergebenen Zertifizierungs-ID und Seriennummer der zertifizierten TSE zusammen)
    • Art des verwendeten elektr. Aufzeichnungssystems
    • Anzahl der verwendeten elektr. Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte/Einsatzort
    • Seriennummer des verwendeten elektr. Aufzeichnungssystems
    • Datum der Anschaffung bzw. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektr. Aufzeichnungssystems

    Die Meldearten werden zwischen Anmeldung, Abmeldung und Korrektur unterschieden. Das elektronische Aufzeichnungssystem, das von den Steuerpflichtigen angemeldet wird, ist einer Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen. Pro Betriebsstätte muss eine eigene Mitteilung erfolgen, es können jedoch mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme innerhalb einer Betriebsstätte in einer Mitteilung behandelt werden.
    Bei der Außerbetriebnahme, wozu auch der „Untergang oder das Abhandenkommen“ zählt, müssen Steuerpflichtige ebenso Meldung an das zuständige Finanzamt erstatten.
    Genauere Informationen bezüglich der Mitteilungspflicht finden Sie im Punkt 9 des Anwendungserlasses zu § 146a Abgabenordnung.

     

  • Was passiert bei einer Kassennachschau und wie kann ich mich vorbereiten?

    Finanzbehörden sind dazu ermächtigt eine sogenannte „Kassennachschau“, also eine Überprüfung des jeweiligen Aufzeichnungssystems durchzuführen. Die Prüfung des Kassensystems erfolgt unangekündigt aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit. PrüferInnen müssen sich mit einem Dienstausweis legitimieren, danach ist der Zugang zum Kassensystem zu gewähren. Geprüft wird der ordnungsgemäße Betrieb des elektronischen Aufzeichnungssystems. Ab dem Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) umfasst dies auch den Betrieb einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Detaillierte Angaben finden sich unter §§ 146a und 146b AO; 4 AEAO zu § 146a

     

    Stellen Sie sicher, dass Ihr Aufzeichnungssystem und die technische Sicherheitseinrichtung die Bestimmungen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) erfüllen und entsprechend beim zuständigen Finanzamt gemeldet sind. A-Trust garantiert für a.sign TSE-Produkte die Einhaltung sämtlicher Auflagen der KassenSichV und DSFinV-K bei maximalen Sicherheitsstandards.

    Um auf eine Kassennachschau vorbereitet zu sein, sollten Sie prüfen, ob die Belege aus dem Aufzeichnungssystem (inklusive des Journals der TSE) jederzeit im geforderten elektronischen Format bereitgestellt werden können. Außerdem empfiehlt es sich ausgewählte MitarbeiterInnen mit den erforderlichen Zugriffs- und Benutzungsrechten auszustatten und sie mit dem Aufzeichnungssystem vertraut zu machen, damit die Kassennachschau auch in Abwesenheit der UnternehmerIn erfolgen kann. Detaillierte Angaben zum Handling und Funktionen der technischen Sicherheitseinrichtung siehe 4, 5 BSI TR-03151 SE API; sowie die detaillierte Anleitung zur Prüfung der Funktionalität einer technischen Sicherheitseinrichtung BSI TR-03151 TS als auch Angaben zur Meldepflicht §146a AO; 3.5 BSI TR-03153; BSI TR-03151 SE API; 2, 9 AEAO zu § 146a.

  • Können die Daten auch exportiert werden?

    Die A-Trust TSE-Lösungen unterstützen den Export der Daten gemäß BSI TR-03151.

    Somit werden die Daten gleich in dem Format (TAR) exportiert, in welchem diese bei der Kassennachschau benötigt werden.

    Die Export Funktionen bieten folgende Filtermöglichkeiten:

    1. nach Transaktionsnummer (von - bis oder eine bestimmte)
    2. nach Datum
    3. nach ClientID (nur ein Aufzeichnungssystem)

  • Was ist bei einem Ausfall oder einer Störung zu beachten?

    Bei einer Störung oder einem Ausfall der technische Sicherheitseinrichtung muss dies entsprechend dokumentiert (Ausfallzeit und -grund) werden. Die TSE dokumentiert wann der Betrieb unterbrochen und wieder aufgenommen wurde. Außerdem sind KassenbetreiberInnen dazu verpflichtet, umgehend die jeweilige Ursache zu beheben.

    Wenn nur die TSE ausgefallen ist, das elektronische Aufzeichnungssystem aber funktioniert, können weiter Transaktionen durchgeführt werden. Der Ausfall der TSE muss aber auf dem Beleg ersichtlich sein (beispielsweise durch eine fehlende Transaktionsnummer). Die Belegausgabepflicht besteht weiterhin, auch wenn nicht alle Werte auf dem Beleg vorhanden sind.

    Fällt auch das elektronische Aufzeichnungssystem aus, so kann während der Störung die Aufzeichnung auf Papier erfolgen. Die Ausfallzeiten sind zu dokumentieren. Die Belegausgabepflicht entfällt in diesem Kontext. KassenbetreiberInnen sind dazu verpflichtet umgehend die jeweilige Ursache zu beheben  und dies wenn möglich durch Nachweise (beispielsweise Reparatur-Rechnung) zu belegen.

    Fällt nur die Druck- oder Übertragungseinheit des elektronischen Aufzeichnungssystems aus, so ist weiterhin das Aufzeichnungssystem zu nutzen. Die Belegausgabepflicht entfällt in diesem Fall.

    Detaillierte Informationen findet man unter Punkt 6 AEAO zu § 146a.

  • Welche Daten werden von der TSE aufgezeichnet?

    Die TSE protokolliert Vorgänge, indem Daten vom Kassensystem – also Anwendungsdaten und vom Sicherheitsmodul erzeugte Daten, also Protokolldaten - miteinander verbunden werden. Die Protokollierung startet unmittelbar mit Beginn eines aufzuzeichnenden Vorgangs.

    Das Sicherheitsmodul ist ein manipulationssicherer Transaktionszähler (Transaktionen werden mit eindeutiger fortlaufender Nummer versehen), manipulationssicherer Signaturzähler (ausgestellte Signaturen werden mit eindeutiger fortlaufender Nummer versehen), eine Zeitquelle für die eindeutige Zuordnung einer Transaktion zu einem Zeitpunkt und sichert die Protokolldaten (Prüfwert, Signatur). Im Zuge der Sicherung werden die Daten elektronisch signiert. Elektronische Signaturen werden mit einem Zertifikat bzw. dem zugehörigen Schlüsselpaar erzeugt. Das dafür verwendete elektronische Zertifikat ist eindeutig dem/der BetreiberIn des Kassensystems zugeordnet und das zugehörige Schlüsselpaar wird vom Sicherheitsmodul verwaltet.

     

    Detaillierte Informationen siehe § 2 KassenSichV; 3.1, 3.3, 5.1  BSI TR-03153; 2 BSI TR-03151 SE API; 3 AEAO zu § 146a.

  • Was ist bei der Verwendung einer TSE zu beachten?

    Die Kassensicherungsverordnung schreibt vor, dass technologieoffene, einheitliche Schnittstellen für die Einbindung in das elektronische Aufzeichnungssystem und den Export der Daten geschaffen werden müssen. So soll sichergestellt werden, dass die TSE mit allen am Markt verfügbaren Kassensystemen kompatibel ist, unabhängig von der jeweiligen Umsetzung und der zugrundeliegenden Hard- und Software.

    Vor der produktiven Verwendung der TSE muss diese initialisiert werden.  

    Im Anschluss an die Inbetriebnahme der TSE müssen Sie dies an das zuständige Finanzamt melden.

    Falls eine TSE nicht mehr verwendet wird, muss eine Außerbetriebsetzung (permanente Deaktivierung des Schlüsselpaares im Sicherheitsmodul) durchgeführt und ebenso gemeldet werden. Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter §146a AO; 3.5 BSI TR-03153; BSI TR-03151 SE API; 2, 9 AEAO zu § 146a

  • Welche Support-Möglichkeiten gibt es?

    Im A-Trust Partnerbereich finden Sie Informationen zur API, Codebeispiele und Supportmaterialien, sowie detailliertere FAQ.

    A-Trust PartnerInnen entnehmen Informationen zu weiteren Supportmöglichkeiten dem Partnervertrag.

     

    Personen ohne Partnervertrag können im Rahmen einer Supportvereinbarung Unterstützung für die Einbindung und den Betrieb der A-Trust TSE Lösungen erhalten.

     

    Allgemeine Informationen zu den Funktionen und Aufrufen in der TSE finden Sie auch in der Technischen Richtlinie des BSI (BSI TR-03153).

  • Gibt es eine Belegausgabepflicht?

    Eine Belegausgabepflicht ist in § 146a AO vorgesehen. Ist die TSE nicht erreichbar, gilt weiterhin die Belegausgabepflicht - siehe Ausfall TSE.

  • Welche Daten sind zu speichern?

    DSFinV-K beschreibt die von der Kasse zu generierenden Daten.

    Die beiden mit der TSE in Verbindung stehenden Dateien werden in den A-Trust TSE BeispielCodes im Partnerbereich beschrieben:

    • tse.csv
    • transactions_tse.csv

     

     

     

     

  • Wer muss sich zertifizieren lassen?

    Die Zertifizierung betrifft nur HerstellerInnen der TSE - weder KassensoftwareherstellerInnen noch BetreiberInnen von Kassensystemen müssen sich zertifizieren lassen.

  • Linksammlung

  • Welche Betriebssysteme unterstützt die A-Trust-TSE?

    Die A-Trust-TSE ist ein Bibliothek, die von der Kassensoftware eingebunden wird. Diese Bibliothek kann von jeder Programmiersprache, welche dynamische Bibliotheken (.dll, .so, .dylib) einbinden kann, verwendet werden.

    In einem vergleichbaren Zusammenhang (RKSV Registrierkasse Österreich) haben wir sogar Cobol-EntwicklerInnen erfolgreich unterstützt.

     



Noch Fragen? Technische FAQs finden Sie in unserem Partnerberich.

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